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BVerfG - 2 BvR 195/79 |
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
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Die Beschwerdeführerin zu 2) wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1977 (2 BvR 1124/77) sowie gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1978 und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1979 (2 BvR 195/79).Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG , die Beschwerdeführerin zu 2) überdies in dem Verfahren - 2 BvR 195/79 - eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG .
Die Beschwerdeführerin zu 2) macht überdies geltend, die in der Sache 2 BvR 195/79 angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , weil das Oberverwaltungsgericht für die Entscheidung örtlich unzuständig gewesen sei.
Die in der Sache 2 BvR 195/79 erhobene Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greife nicht durch.
Der Beschwerdeführerin zu 2) stand nunmehr die Möglichkeit offen, den von ihr gerügten Verfassungsverstoß mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen; diese Möglichkeit hat sie mit der in dem Verfahren 2 BvR 195/79 erhobenen Verfassungsbeschwerde auch wahrgenommen.
b) die Beschwerdeführerin zu 2) hat in dem Verfahren 2 BvR 195/79 eine mögliche Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend substantiiert dargetan.
Die in den Verfahren 2 BvR 195/79 angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG .